Anhang 3. Regeln für die Beförderung von Flüssigkeiten und anderen gefährlichen Stoffen

  1. Gepäck darf nicht enthalten:
    • Gegenstände, die für ein Flugzeug, Personen oder Sachen an Bord eines Flugzeugs gefährlich sind, Gegenstände, die in den Technischen Anweisungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) für die sichere Beförderung gefährlicher Güter auf dem Luftweg und in den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter aufgeführt sind der International Air Transport Association (IATA) sowie in den Beförderungsbedingungen von Pobeda Airlines LLC, anderen Bestimmungen und Regeln (ausführlichere Informationen können auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden).

    • Gegenstände, deren Beförderung durch geltende Gesetze oder Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in den Abgangs- oder Ankunftsstaaten verboten ist.

    • Gegenstände, die nach begründeter Meinung von Pobeda Airlines LLC für den Transport ungeeignet sind, weil sie gefährlich oder aufgrund ihres Gewichts, ihrer Größe, Form oder Herkunft unsicher oder zerbrechlich oder verderblich sind, unter Berücksichtigung anderer Dinge, der Typ des betriebenen Flugzeugs. Informationen zu nicht transportfähigen Artikeln erhalten Sie auf Anfrage.

  2. Der Transport der folgenden gefährlichen Stoffe und Gegenstände an Bord des Flugzeugs im aufgegebenen Gepäck, Handgepäck und Gepäck in der Flugzeugkabine ist verboten:
    1. Explosive Stoffe und explosive Sachen:

      • Schießpulver in jeder Verpackung und in jeder Menge,

      • Waffenpatronen (einschließlich Kleinkaliber),

      • Gaswaffenpatronen

      • Kappen (Kolben) für die Jagd,

      • Pyrotechnische Produkte: Signal- und Leuchtraketen, Signalkartuschen, Landebomben, Rauchkartuschen (Bomben), Zündhölzer, Wunderkerzen, Eisenbahnknallkörper,

      • TNT, Dynamit, Ammoniak und andere Sprengstoffe

      • Sprengkapseln, elektrische Zünder, elektrische Zünder, Spreng- und Zündschnüre usw.

    2. Druck- und Flüssiggase:

      • Gase für den Hausgebrauch (Butan-Propan) und andere Gase,

      • Gaskartuschen gefüllt mit Nerven- und Tränengasen etc.

    3. Entflammbare Flüssigkeiten:

      • Aceton,

      • Benzol.

      • Proben von brennbaren Erdölprodukten,

      • Methanol,

      • Methylacetat (Methylether),

      • Schwefelkohlenstoff,

      • Äther,

      • Ethylcellosol.

    4. Brennbare Feststoffe:

      • Stoffe, die einer Selbstentzündung unterliegen,

      • Stoffe, die bei Wechselwirkung mit Wasser brennbare Gase abgeben: Kalium, Natrium, Calciummetall und deren Legierungen, Calciumphosphor usw.

      • Kalium, Natrium, metallisches Calcium und deren Legierungen, Calciumphosphor usw., weißer, gelber und roter Phosphor und alle anderen Stoffe, die zur Kategorie der brennbaren Feststoffe gehören.

    5. Oxidationsmittel und organische Peroxide

      • kolloidale Nitrocellulose, in Granulat oder Flocken, trocken oder nass, mit weniger als 25 % Wasser oder Lösungsmittel,

      • kolloidale Nitrocellulose, in Stücken, feucht, mit weniger als 25 % Alkohol,

      • trockene oder nasse Nitrozellulose, die weniger als 30 % Lösungsmittel oder 20 % Wasser usw. enthält

    6. Giftige Substanzen

    7. Radioaktive Stoffe;

    8. Ätzende und ätzende Stoffe:

      • starke anorganische Säuren: Salz, Schwefel-, Salpeter- und andere Säuren,

      • Flusssäure (Flusssäure) und andere starke Säuren und Ätzmittel.

    9. Toxic and poisonous substances:

      • alle giftigen und giftigen Substanzen in flüssigem oder festem Zustand, verpackt in einem beliebigen Behälter,

      • brucin,

      • Nikotin,

      • Strychnin,

      • Tetrahydrofurfurylalkohol,

      • Frostschutzmittel,

      • Bremsflüssigkeit,

      • Ethylenglykol,

      • Quecksilber,

      • alle Blausäuresalze und Blausäurezubereitungen,

      • Zyklon, Cyanolegierung, Arsenanhydrid usw.

    10. Andere gefährliche Substanzen, Gegenstände und Fracht, die als Angriffsinstrument auf Passagiere oder die Besatzung des Flugzeugs verwendet werden können, sowie die Sicherheit des Flugs des Flugzeugs gefährden.

    11. Waffen: Pistolen, Revolver, Gewehre, Karabiner und andere Feuer-, Gas-, pneumatische Waffen, Elektroschockgeräte, Dolche, Stilettos, Bajonettmesser, außer in Fällen und in der Weise, die durch die geltenden Gesetze der Russischen Föderation festgelegt sind.

  3. Die following der Beförderung von Gegenständen und Substanzen an Bord des Flugzeugs durch Passagiere ist unter Einhaltung der regulären Bedingungen gestattet:
    1. Aufgegebenes Gepäck:

      • Armbrüste, Harpunen, Breitschwerter, Säbel, Beile, Krummsäbel, Breitschwerter, Schwerter, Bajonette, Dolche, Messer: Jagdmesser mit Wurfklingen, mit Sperrschlössern, Attrappen jeder Art von Waffen,

      • Haushaltsmesser (Scheren) mit einer Klingenlänge (Klinge) über 60 mm,

      • Fisch, Wild oder Jagdtrophäen,

      • alkoholische Getränke mit einem Gehalt von mehr als 24 %, aber nicht mehr als 70 % Alkohol in Behältnissen mit einem Volumen von nicht mehr als 5 Litern, in einem für den Einzelhandel bestimmten Behältnis - nicht mehr als 5 Liter pro Stück Passagier

      • Flüssigkeiten und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 24 % vol,

      • Aerosole, die für Sport- oder Haushaltszwecke bestimmt sind, mit durch Kappen geschützten Auslassventilen, sicher vor spontaner Freisetzung des Inhalts in Behältern mit einem Volumen von nicht mehr als 0,5 kg oder 500 ml - nicht mehr als 2 kg oder 2 Liter pro Passagier;

    2. Im Gepäck und Handgepäck in der Kabine des Flugzeugs:

      • Fieberthermometer – eines pro Passagier. Der Transport von Quecksilber-Fieberthermometern im Handgepäck und in der Kabine des Flugzeugs und unter anderem mit dem Passagier ist verboten.
      • Quecksilber-Tonometer in einem Standardkoffer – eines pro Passagier,
      • Quecksilberbarometer oder -manometer in einem luftdichten Behälter verpackt und mit dem Siegel des Absenders versiegelt,
      • Einwegfeuerzeuge – eines pro Passagier,
      • Trockeneis zum Kühlen verderblicher Produkte – nicht mehr als 2 kg pro Passagier,
      • 3 % Wasserstoffperoxid – nicht mehr als 100 ml pro Passagier,
      • Ungefährliche Flüssigkeiten, Gele und Aerosole: in Behältern mit einem Volumen von nicht mehr als 100 ml (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen in anderen Volumeneinheiten), verpackt in einem fest verschließbaren transparenten Plastikbeutel mit einem Volumen von nicht mehr als 1 l - ein Gepäckstück pro Passagier,
      • Flüssigkeiten in Behältern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 100 ml werden nicht zum Transport angenommen, auch wenn der Behälter nur teilweise gefüllt ist,
      • Medikamente, Babynahrung und spezielle Diätkost sind von den Transportbeschränkungen ausgenommen,
      • Flüssigkeiten, die in Duty-Free-Shops am Flughafen oder an Bord des Flugzeugs gekauft wurden, müssen in einem versiegelten Plastikbeutel verpackt sein, der den Zugriff auf den Inhalt des Pakets während des Flugs ermöglicht und der einen zuverlässigen Nachweis dafür enthält, dass der Kauf am Zoll des Flughafens getätigt wurde kostenlose Geschäfte oder an Bord des Flugzeugs am Tag der Reise.
  4. Beförderung von Flüssigkeiten
    1. Zur Beförderung als Handgepäck zugelassene Flüssigkeiten:

      • Wasser und andere Getränke, Suppen, Sirupe, Marmelade, Honig,
      • Duftprobleme, einschließlich Parfums, Colognes, Eau de Toilette,
      • Cremes, Lotionen, Öle,
      • Gele, einschließlich Haar- und Duschgele,
      • dicke Pasten, einschließlich Zahnpasta,
      • Aerosole,
      • Inhalt der Behälter unter Druck, einschließlich Rasierschaum,
      • andere Schäume und Deodorants,
      • flüssige feste Mischungen,
      • Wimperntusche und Farbe für Augenbrauen,
      • andere Substanzen und Flüssigkeiten ähnlicher Konsistenz.
      • Wasser und andere Getränke, Suppen, Sirupe, Marmelade, Honig,
      • Duftprobleme, einschließlich Parfums, Colognes, Eau de Toilette,
      • Cremes, Lotionen, Öle,
      • Gele, einschließlich Haar- und Duschgele,
      • dicke Pasten, einschließlich Zahnpasta,
      • Aerosole,
      • Inhalt der Behälter unter Druck, einschließlich Rasierschaum,
      • andere Schäume und Deodorants,
      • flüssige feste Mischungen,
      • Wimperntusche und Farbe für Augenbrauen,
      • alle anderen Substanzen und Flüssigkeiten ähnlicher Konsistenz.

      Alle oben genannten Flüssigkeiten sollten die folgenden Anforderungen erfüllen:

      • Das Volumen jeder Packung sollte MAXIMAL 100 ml betragen. Flüssigkeiten in Behältern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 100 ml werden nicht zur Beförderung angenommen, auch wenn der Behälter nur teilweise gefüllt ist; und in einer durchsichtigen Kunststoffverpackung mit einer Größe von 18 × 20 cm platziert werden, sollte das Gesamtvolumen der Flüssigkeiten in der Verpackung (nach Volumen der Verpackungen) 1 Liter nicht überschreiten.

      Jeder Passagier darf nur eine Plastiktüte in seinem Handgepäck haben.

      Der Passagier kann am Abflughafen direkt in den Passagierkontrollbereichen eine Plastiktüte erhalten.

      Wenn der Fluggast die oben aufgeführten Flüssigkeiten als Handgepäck mitführen muss, wird dringend empfohlen, diese Flüssigkeiten in eine geeignete Plastiktüte zu packen oder sie zumindest vor der Ankunft am Abflughafen für eine solche Verpackung vorzubereiten.

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      Der Passagier kann in seinem Handgepäck Babynahrung, Medikamente und Diätnahrung mitführen. Luftsicherheitsbeauftragte des Flughafens können verlangen, dass der Fluggast einen Nachweis vorlegt, dass er diese während des Fluges benötigt (z. B. ärztliches Attest, Rezept).

      Die vorgenannten Flüssigkeiten, vorschriftsmäßig verpackt, sowie Baby- und Diätnahrung, medizinische Präparate, müssen in den Bereichen der Flughafensicherheitskontrolle des Flughafens getrennt von anderen nicht aufgegebenen Gepäckstücken vorgezeigt werden.

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      Alle anderen Flüssigkeiten, die für die Beförderung auf dem Luftweg zugelassen sind, aber die oben genannten Anforderungen nicht erfüllen, müssen im Voraus im aufgegebenen Gepäck verstaut werden.

      In der zollfreien Zone gekaufte Waren, die Flüssigkeit enthalten, müssen verpackt und verschlossen sein. Diese Pakete können nicht vor der Ankunft am endgültigen Bestimmungsort geöffnet werden.

      Aufmerksamkeit!

      DIE VORSCHRIFTEN FÃœR DEN TRANSPORT VON FLÃœSSIGKEITEN GELTEN NUR FÃœR KABINENKOFFER

      Hinweis: Bei der Kontrolle des Handgepäcks am Abflughafen können autorisierte Mitarbeiter darum bitten, das Gepäckstück zu öffnen und seinen Inhalt manuell zu inspizieren. Daher wird dringend davon abgeraten, Ihr Handgepäck in Packband einzuwickeln.

  5. Transport von Waffen, Munition und Spezialausrüstung 

    Ab dem 01.01.2018 ist auf allen Flügen von Pobeda Airlines der Transport von Waffen in Flugzeugen verboten

  6. Die Liste anderer Geräte, Gegenstände und Substanzen, deren Verbringung in den Transportsicherheitsbereich verboten oder eingeschränkt ist. 
    1. Gegenstände und Substanzen, die gefährliche radioaktive Stoffe enthalten:

      • Verbindungen und Produkte mit radioaktiven Isotopen
      • Alpha- und Neutronenstrahlungsquellen
      • Quellen von Betastrahlung
      • Quellen von Gamma- und Bremsstrahlung
      • beispielhafte Alphaquellen
      • exemplarische Beta-Quellen
      • Gammaquellen (basierend auf Cäsium- und Kobaltisotopen)
      • Beispiel-Röntgenquellen
      • Wärmequellen von geschlossenen Radionukliden
      • Wärmequellen von geschlossenen Radionukliden basierend auf Alpha-Radionukliden
      • geschlossene Radionuklid-Wärmequellen auf Basis von Beta-Radionukliden
    2. Gegenstände und Substanzen, die gefährliche chemische Arbeitsstoffe enthalten:

      • 3,4-Methylendioxyphenyl-2-propanon
      • Adamsite
      • Salpetersäure
      • Aconitum
      • Aconitin
      • Ammoniak
      • Essigsäureanhydrid
      • Arsin
      • Aceclidin (3-Chinuclidinylacetat)
      • Bi-Zet - Hinuclidyl-3-benzyl (aus dem Englischen. BZ) - Benzylsäure-3-chinuclidylester
      • Bromwasserstoff
      • Brutsin
      • VI-Gas, Wi-Ex (aus dem englischen VX), EA 1701 - O-Ethyl-8-2-diisopropylaminoethylmethylphosphonat
      • Wolframhexafluorid
      • Hyoscyamin - Base, Camphorat (L-Tropyltropat (Campherat), Sulfat (L-Tropyltropat (Sulfat))
      • Glyfluor (1,3-Difluorpropanol-2 (1) 70-75 %, 1-Fluor-3-Chlorpropanol-2 (2) 10-20 %)
      • Senfgas (Senfgas)
      • Flüssigkeit IM (Ethylcellulose 50 %, Methanol 50 %)
      • Die Flüssigkeit enthält Natriumchlorid, Uranylnitrat, 4-Chlorbenzaldehyd
      • Zarin und Zoman
      • Schlangengift
      • Diboran
      • Isosafrol Carbacholin (N-(beta-Carbamoyloxyethyl)trimethylammoniumchlorid)
      • Leasergide
      • Lewisite
      • Maleinsäureanhydrid
      • Mercapthos
      • Methylalkohol
      • Arsensäureanhydrid und seine Derivate, einschließlich ihrer Formen in verschiedenen Dosierungen
      • Arsensäureanhydrid und seine Derivate, einschließlich Arzneiformen in unterschiedlichen Dosierungen
      • Novarsenol (5-(3-amino-4-hydroxyphenylarsenol)-2-hydroxyanilinomethylsulfoxylat)
      • Perfluorisobuten
      • Piperonal
      • Pomeran (3-Chlorquecksilber-2-methoxypropylharnstoff) und seine Arzneiformen in unterschiedlichen Dosierungen
      • Gereinigtes Bienengift
      • Ricin
      • Metallisches Quecksilber sowie Quecksilbersalze
      • Safrole
      • Schwefeldioxid
      • Schwefelsäure
      • Schwefelwasserstoff
      • Kohlenstoffdisulfid
      • CN (von engl. CN) - Chloracetophenon
      • CS (von engl. CS) Dinitril von o-Chlorbenzylidenmalonsäure
      • C-Ar (aus Eng. CR) - Dibenzoxazepin
      • Wasserstoffcyanid, Cyclone-B und Metallcyanide
      • Scopolaminhydrobromid
      • Strychninnitrat und seine Arzneiformen in unterschiedlichen Dosierungen
      • Äthylsynthetischer Alkohol, technisch und trinkbar, ungeeignet für die Herstellung von alkoholischen Getränken
      • Die Summe der Alkaloide von Belladonna
      • Salze der Pyrophosphorsäure
      • Salze von Cyan- und Blausäure
      • Thallium und seine Salze
      • Nickeltetracarbonyl
      • Tetraethylblei und seine Mischungen mit anderen Stoffen (Ethylflüssigkeit und andere), außer verbleites Benzin
      • Phosphortrichlorid
      • Bortrifluorid
      • Phosgen und Diphosgen
      • Zinkphosphid
      • Weißer Phosphor (gelber Phosphor)
      • Ferrocyanide
      • Fluor und fluorierte starke organische Säuren
      • Fluorwasserstoff (Flusssäure)
      • Formaldehyd
      • Chloroform (Trichlormethan)
      • Chlor und chlorsubstituierte starke organische Säuren
      • Borchlorid
      • Chlorwasserstoff (Salzsäure)
      • Chlorpikrin
      • Cyanwasserstoff
      • Cyan- und Cyanursäuren, substituiert fluoriert und chloriert
      • Cyanplav
      • Cinhonin
      • Oxalsäure
      • Chilibuha-Extrakt
      • Ergometrin und seine Salze
      • Ergotamin und seine Salze
      • Ethylquecksilberchlorid
      • Ethylenoxid
      • Ethylenglykol
    3. Gegenstände und Substanzen, die gefährliche radioaktive Stoffe enthalten:

      1. Bakterien (einschließlich Rickettsiosen und Chlamydien):
        • Bacillus anthracis, A22 (anthrax)
        • Bartonella quintana, A79.0 (Grabenfieber)
        • Brucella-Spezies, A23 (Brucellosis)
        • Burkholderia mallei, A24.0 (Saft)
        • Burkholderia pseudomallei, A24 (Melioidose)
        • Franciscella tularensis, A21 (Tularämie)
        • Salmonella typhi, A01.0 (Typhus)
        • Shigella-Spezies, A03 (Shigellose)
        • Vibrio cholerae, A00 (Cholera)
        • Yersinia pestis, A20 (Pest)
        • Coxiella burnetii, A78 (Ky-Fieber)
        • Orientia tsutsugamushi, A75.3 (durch Zecken übertragenes Typhus
        • Rickettsia prowazekii, A75 (Flecktyphus)
        • Rickettsia rickettsii
        • A77.0 (Rocky-Mountain-Fleckfieber)
        • Chlamydia psittaci, A70 (Psittakose)
      2. Fungi:

        Coccidioides immitis, B38 (Kokzidioidomykose).

      3. Viren, die Krankheiten verursachen:
        • Hantaan / Koreanisch und andere Arten von hämorrhagischem Fieber, A98.5
        • Andere virale Pneumonie, J12.8
        • Hämorrhagisches Krimfieber (verursacht durch das Kongovirus), A98.0
        • Rift-Valley-Fieber, A92.4
        • Ebola-Viruskrankheit, A98.3
        • Marburg-Krankheit, A98.4
        • Lymphozyten-Choriomeningitis, A87.2
        • Junin, A96.0 (argentinisches hämorrhagisches Fieber)
        • Magupo, A96.1 (Bolivianisches hämorrhagisches Fieber)
        • Lassa-Fieber, A96.2
        • Von Zecken übertragene virale Enzephalitis/Russische Frühjahr-Sommer-Enzephalitis, A84.0/A84
        • Dengue-Fieber, A90/91
        • Gelbfieber, A95
        • Hämorrhagisches Omsk-Fieber, A98.1
        • Japanische Enzephalitis, A83.0
        • Westliche Pferdeenzephalomyelitis, A83.1
        • East Horse Enzephalomyelitis, A83.2
        • Chikungunya-Viruskrankheit, A92.0
        • O'Nyong-Nyong-Fieber, A92.1
        • Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis, A92.2
        • Variola major, B03 (Pocken)
        • Affenpockenvirusinfektionen, B04; Weiße Pocken (eine Art Pockenvirus)
        • Grippe und Lungenentzündung, J10,11.

        • Apikomplexane:
          1. Naeglaeria fowleri, B60.2 (Negleriasis)
          2. Toxoplasma gondii, B58 (Toxoplasmose)
          3. Schistosoma-Arten, B65 (Bilharziose)
        • Gegenstände, die Sprengstoff enthalten
  7. Regeln für den Transport von Lithiumbatterien

    Die Möglichkeit des Lufttransports einer Lithium-Batterie hängt von ihrer Konfiguration und Nennleistung (Watt/Stunde) (bei wiederaufladbaren Lithium-Ionen-/Polymer-Batterien) oder ihrem Lithiumgehalt (bei nicht wiederaufladbaren Lithium-Metall-Batterien) ab.

    Bitte berücksichtigen Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit sowie der Sicherheit anderer Passagiere die Anforderungen und lesen Sie die detaillierten Anweisungen zum Transport von Lithium-Batterien.

    Elektronische Geräte, die Lithiumbatterien verwenden, müssen vollständig ausgeschaltet (nicht im Standby-Modus oder im Energiesparmodus) und in einer Schutzverpackung aufbewahrt werden, um eine unbeabsichtigte Aktivierung oder Beschädigung zu vermeiden. Geeigneter Schutz kann in Form eines festen Koffers und/oder Polstermaterial, wie z. B. Kleidung, bereitgestellt werden, um Bewegungen zu verhindern.

    Lithium-Ionen-Akkus mit einer Nennleistung von bis zu 100 W/h *

    Mobiltelefone, Camcorder, Uhren, tragbare Musikabspielgeräte, Laptops, tragbare medizinische Geräte, die befördert werden in:

    Im Handgepäck

    • im Gerät erlaubt
    • Ersatzbatterien müssen separat geschützt werden, um Kurzschlüsse zu vermeiden (z. B. indem sie in eine Einzelhandelsverpackung gelegt werden oder offene Pole mit Klebeband umwickelt werden oder jede Batterie in eine separate Plastiktüte oder Schutztasche gelegt wird).

    Im aufgegebenen Gepäck

    • muss sich im Gerät befinden
    • Maßnahmen müssen getroffen werden, um ihre spontane Aktivierung zu verhindern
    • Der Transport von Ersatzbatterien (nicht in das Gerät eingelegt) ist verboten.
    Lithium-Ionen-Akkus mit einer Nennleistung von 100-160 W/h *

    Laptops mit verlängerter Lebensdauer, professionelle Audio- und Videogeräte, tragbare medizinische Geräte, die transportiert werden in:

    Im Handgepäck

    • Erlaubnis der Fluglinie angefordert
    • in der Ausrüstung erlaubt
    • Maßnahmen müssen getroffen werden, um ihre spontane Aktivierung zu verhindern
    • Ersatzbatterien müssen separat geschützt werden, um Kurzschlüsse zu vermeiden (z. B. indem sie in eine Einzelhandelsverpackung gelegt werden oder offene Pole mit Klebeband umwickelt werden oder jede Batterie in eine separate Plastiktüte oder Schutztasche gelegt wird). .
    • Ein Passagier darf nicht mehr als zwei Ersatz-Lithium-Metall-Batterien mitführen.

    Im aufgegebenen Gepäck

    • Erlaubnis der Fluglinie angefordert
    • müssen sich im Gerät befinden
    • Maßnahmen müssen getroffen werden, um ihre spontane Aktivierung zu verhindern
    • Der Transport von Ersatzbatterien (nicht in das Gerät eingelegt) ist verboten.
    Lithium-Ionen-Akkus mit einer Nennleistung von über 160 W/h *

    Industrieausrüstung, die in einigen Elektro- und Hybridfahrzeugen, Mobilgeräten und Mopeds enthalten ist.

    Die Mitnahme von Handgepäck und Gepäck gemäß den Technischen Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter auf dem Luftweg (DOC 9284 AN905) ist verboten.

    Ausnahmen sind Rollstühle oder ähnliche mobile Fahrzeuge, die mit Lithium-Ionen-Batterien betrieben werden und von Passagieren mit Behinderungen verwendet werden.

    Bei Beförderung im aufgegebenen Gepäck:

    • Batteriepole müssen gegen Kurzschluss geschützt sein,
    • die Batterie muss sicher im Fahrzeug befestigt sein,
    • Stromkreise müssen isoliert sein.

    Wenn es möglich ist, den Akku zu entfernen, dann:

    • der Akku muss entfernt werden
    • Die Batterie muss kurzschlussfest sein, indem der Pol isoliert wird
    • ausgebaute Batterien müssen vor Beschädigung geschützt werden (in Schutzverpackung gelegt)
    • Batterien müssen in der Passagierkabine mitgeführt werden,
    • Akkuleistung sollte 300 W/h * nicht überschreiten.

    Es darf nur ein Ersatzakku mit einer Kapazität von nicht mehr als 300 W/h * oder zwei Ersatzakkus, die jeweils die Kapazität von 160 W/h * nicht überschreiten, transportiert werden.

    Elektronische Geräte, die Lithiumbatterien verwenden, müssen vollständig ausgeschaltet (nicht im Standby-Modus oder im Energiesparmodus) und in einer Schutzverpackung aufbewahrt werden, um eine unbeabsichtigte Aktivierung oder Beschädigung zu vermeiden. Geeigneter Schutz kann in Form eines festen Koffers und/oder Polstermaterial, wie z. B. Kleidung, bereitgestellt werden, um Bewegungen zu verhindern.

    Transport von kleinen Fahrzeugen für den Personentransport, die mit Lithiumbatterien betrieben werden, wie z

    Einrad, Segway (Mini-Segway), Hoverboards, Hygro-Scooter. Der Transport solcher Transportmittel ist nur als aufgegebenes Gepäck erlaubt, sofern die Lithiumbatterie aus dem Fahrzeug entfernt wird.

    Die aus dem Fahrzeug entfernte Lithiumbatterie darf im Handgepäck befördert werden, sofern die Batterieleistung den festgelegten Standard - 160 Wattstunden (W / h) * - nicht überschreitet.